Erste Schritte

Bei Ihrer Ankunft müssen einige bürokratische Schritte erledigt werden. Unser Team begleitet Sie sicher durch diesen Prozess. Auf dieser Seite können Sie sich bereits im Vorfeld ein Bild von dem Prozess machen.

Bürgerbüro & Anmeldung bei der Stadt Göttingen

Sobald Sie in Göttingen ankommen oder auch innerhalb des Stadtgebiets umziehen, sind Sie dazu verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen dem städtischen Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro zu melden. Hierfür benötigen Sie einen Termin, den Sie über den Online-Terminkalender vereinbaren können.

Für die persönliche An-/Ummeldung benötigen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen:

  • Personalausweis / Reisepass (für Drittstaatsangehörige zwingend erforderlich)
  • Wohnungsgeberbestätigung

Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine von der vermietenden Person ausgefüllte und unterzeichnete Bestätigung über Ihren Einzug. Der Mietvertrag allein ist als Wohnungsgeberbestätigung nicht ausreichend. Sind Sie Eigentümer*in des Wohnraums, können Sie sich die Bescheinigung selbst ausstellen.

Bei Zuzug aus dem Ausland ist die persönliche Vorsprache aller anzumeldenden Personen zwingend erforderlich. Ergänzende Unterlagen können notwendig sein und müssen dann beim Termin vorgelegt werden:

  • Reisepass (für Drittstaatsangehörige zwingend erforderlich)
  • Heiratsurkunde bei der Anmeldung von Eheleuten
  • Geburtsurkunde bei der Anmeldung von Kindern. Sofern die Kinder unter 16 Jahre alt sind, müssen alle sorgeberechtigten Personen anwesend sein und der Anmeldung zustimmen. Sollte nur eine sorgeberechtigte Person anwesend sein, ist die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen sorgeberechtigten Person erforderlich.

Bitte beachten Sie: Alle Unterlagen und Urkunden aus dem Ausland müssen in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden, die von einem in Deutschland akkreditierten Übersetzer angefertigt wurde.

Zudem müssen Ihre Unterlagen teilweise bereits in Ihrem Heimatland von der Deutschen Botschaft mit einer Haagener Apostille bzw. Legalisation versehen werden. Andernfalls können Ihre Unterlagen nicht akzeptiert werden. Dies kann die Anmeldung verzögern und ggf. steuerliche Nachteile für Sie bedeuten. Welche Unterlagen in welcher Form legalisiert werden müssen, hängt von Ihrem Heimatland ab. Daher empfehlen wir Ihnen, dies bereits bei Ihrem Visumsantrag mit der Deutschen Botschaft zu besprechen und auch die Legalisation dort durchführen zu lassen.

Sollten Sie Ihre persönliche oder familiäre Situation in den hier genannten Fällen nicht wiedererkennen, dann kann es sein, dass noch weitere Unterlagen für die Anmeldung erforderlich werden. Bitte lassen Sie sich dann vor Ihrem Termin beim Einwohnermeldeamt per E-Mail beraten: meldeamt@goettingen.de

Sobald Sie sich erstmalig in einem deutschen Bürgerbüro angemeldet haben, sendet Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern Ihre Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) per Post zu. Sie können nach 5-10 Werktagen mit dem Erhalt rechnen. Die Steuer-ID ist für Ihre*n Arbeitgeber*in zur Auszahlung Ihres Gehalts erforderlich. Sprechen Sie mit unserem Team, sollten Sie die Steuer-ID schneller benötigen.

Ausländerbehörde & Beantragung von Aufenthaltstiteln

Wer nicht Staatsbürger*in eines EU- oder EWR-Staates ist, benötigt für den längerfristigen Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis. Sie muss innerhalb der Laufzeit des Visums, alternativ innerhalb von 90 Tagen nach Einreise persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Die zuständigen Ausländerämter in Südniedersachsen sind die Ausländerbehörde der Stadt Göttingen, die Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen sowie die Ausländerbehörde des Landkreises Northeim. Unser Team beantwortet gerne Ihre Fragen zum Ablauf und begleitet Sie bei den Verwaltungsschritten.

Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis nur persönlich bei der Ausländerbehörde beantragen oder verlängern. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung (Zuordnung nach dem ersten Buchstaben Ihres Nachnamens). Das Welcome Centre kann Ihnen die zuständige Sachbearbeitung nennen. Berücksichtigen Sie, dass die Ersterteilung oder Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis einige Wochen dauern kann. Planen Sie bitte vorausschauend, um z.B. Ihre Aufenthaltserlaubins rechtzeitig zu verlängern.

Erforderliche Dokumente

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • ausgefülltes Antragsformular für die Aufenthaltserlaubnis (erhältlich auch im Welcome Centre
  • Reisepass mit Visum, ggf. Einreisestempel, wenn Sie visumsfrei einreisen konnten
  • biometrisches Passfoto (Automaten gibt es im Rathaus, im Bahnhof und auf dem Zentralcampus)
  • Finanzierungsnachweis: Kopie des Arbeitsvertrages, der Aufnahmevereinbarung oder der Stipendienbescheinigung mit Angabe des monatlichen Gehalts, der Stipendienhöhe oder der zur Verfügung stehenden Eigenmittel
  • Kopie des Mietvertrags / Pachtvertrags
  • Nachweis über ausreichende Krankenversicherung
  • Falls Sie mit Familienmitgliedern angereist sind: beglaubigte Heiratsurkunde und Geburtsurkunden, ggfs. ein Beleg, dass in Deutschland schulpflichtige Kinder an einer Göttinger Schule angemeldet wurden.

Ausländischen Nachweisen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden, muss in der Regel eine beglaubigte Übersetzung beigefügt werden.

Unser Team beantwortet Ihnen gerne alle Fragen zum Verfahren und begleitet Sie durch die administrativen Abläufe.

Miet-ABC

Unser kleines Miet-ABC versorgt Sie mit Hintergrundwissen zum Wohnen in Deutschland.

  1. Kalt- und Warmmiete
    In Deutschland wird zwischen Kalt- und Warmmiete unterschieden. Die Kaltmiete beschreibt dabei den Mietpreis, den Sie an den*die Vermieter*in für die Nutzung des Mietobjekts zahlen. Die Warmmiete setzt sich aus der Kaltmiete sowie den Nebenkosten, beispielsweise für die Müllentsorgung oder Heizungs- und Wasserkosten zusammen.
  2.  Möbliert – unmöbliert
    In Deutschland werden Wohnungen in der Regel unmöbliert vermietet. Als möbliert gilt eine Wohnung, die vollständig eingerichtet und ausgestattet ist. Suchen Sie eine Wohnung mit Einbauküche, die ansonsten aber unmöbliert ist, sollten Sie bei der Wohnungssuche darauf achten, dass in der Objektbeschreibung „Einbauküche“, „EB-Küche“ oder „EBK“ angegeben ist.
  3. Kaution oder Bürgschaft
    In der Regel verlangt der*die Vermieter*in vom*von der Mieter*in für die Überlassung des Mietobjektes die Leistung einer Mietsicherheit. Diese kann sowohl in Form einer Kaution oder einer Bürgschaft gefordert werden. Die Kaution darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Kaltmiete betragen und kann in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen entrichtet werden.
  4. Nebenkostenabrechnung
    Die Nebenkostenabrechnung ist eine jährliche Abrechnung der im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten. Betriebskosten umfassen u.a. Heiz- und Warmwasserkosten, Grundsteuer, Wasser- und Abwasserkosten, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Gebäudeversicherungen u.v.m.
  5. Stromvertrag
    Ziehen Sie in eine neue Wohnung, so müssen Sie ihren Strom anmelden. Hier bietet es sich an, zunächst lokale Stromanbieter zu vergleichen, bevor Sie einen passenden Anbieter auswählen. Der Stromvertrag kann durch die Eingabe der persönlichen und der Stromzählerdaten online abgeschlossen werden.
  6. Untervermietung
    Wollen Sie einen Teil des gemieteten Wohnraums an andere Personen überlassen, ist die Erlaubnis des*der Vermieters*in einzuholen. Beachten Sie, dass die unbefugte Gebrauchsüberlassung an andere Personen mitunter einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung darstellt.
  7. Schönheitsreparaturen
    Grundsätzlich ist es die Aufgabe des*der Vermieters*in, Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) durchzuführen. Es ist jedoch üblich, im Mietvertrag zu vereinbaren, dass Schönheitsreparaturen zumindest teilweise von der mietenden Person gertragen werden.
  8. Substanzreparaturen
    Hat die mietende Person Schäden an der Substanz des Mietobjektes verursacht, muss sie für diese Schäden aufkommen. Es ist daher dringend zu empfehlen, dass Sie gemeinsam mit der vermietenden Person bei Wohnungsübergabe und bei Auszug ein Übergabeprotokoll anfertigen, in dem dokumentiert wird, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet.
  9. Haustiere
    Ob Sie ein Haustier in ihrem Mietobjekt halten dürfen, hängt von der Art Ihres Haustiers und der Genehmigung der vermietenden Person ab. Grundsätzlich dürfen alle Kleintiere auch ohne Genehmigung der vermietenden Person gehalten werden. Als Kleintiere gelten alle Tiere, die aufgrund ihrer Art und ihres Verhaltens andere mietende Personen nicht stören und auch keine Schäden verursachen. Dazu zählen beispielsweise Meerschweinchen, Hamster, Fische und Ziervögel. Hunde und Katzen dürfen Sie hingegen nur halten, wenn der *die Vermieter*in Ihnen die Haltung erlaubt, da von ihnen ein erhöhtes Belästigungs- und Schadensrisiko ausgeht.
  10. Abkürzungsverzeichnis
    Wohnungsangebote in Deutschland haben oft Abkürzungen. Um Ihnen das Verständnis zu erleichtern, haben wir für Sie eine Übersicht zusammengestellt:
1-ZKB 1 Zimmer, Küche, Bad
2-Zi-Whg 2-Zimmerwohnung, Küche, Bad
3 ZKBB 3 Zimmer, Küche, Bad, Balkon
WG Wohngemeinschaft
EFH Einfamilienhaus
EG Erdgeschoss
OG Obergeschoss
DG Dachgeschoss
m2 Quadratmeter
Wfl Wohnfläche
KM Kaltmiete
WM Warmmiete
NK Nebenkosten
HK Heizkosten
ZH Zentralheizung
DU Dusche
EBK Einbauküche
NR Nichtraucher
Stellpl. Stellplatz / Parkplatz
TG Tiefgarage

Kindergeld

Was ist Kindergeld?

Mit dem Kindergeld unterstützt der Staat Familien mit Kindern. Eltern erhalten Kindergeld ab Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Wenn Kinder über den 18. Geburtstag hinaus in Schul- oder Berufsausbildung bleiben oder studieren, kann es bis zum 25. Geburtstag des Kindes gezahlt werden. Die Höhe des Kindergelds beträgt 219€ für das erste und zweite Kind, 225€ für das dritte Kind und 250€ für jedes weitere Kind (Stand 2021).

Wer erhält Kindergeld?

Kindergeld erhalten Erziehungsberechtigte

  • mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
  • die das Kind regelmäßig betreuen und/oder wenn das Kind bei ihnen wohnt.

Voraussetzungen nach Staatsangehörigkeit

Kindergeld erhalten

  • Staatsangehörige von EU-/ EWR-Ländern und der Schweiz
  • Staatsangehörige aus Algerien, Bosnien-Herzegowina, Marokko, Kosovo, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer*in sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen
  • Staatsangehörige anderer Staaten mit einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt
  • anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte

Keinen Anspruch auf Kindergeld

haben u.a. Personen mit Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (u.a. Studierende nach §16b AufenthG), Arbeitnehmer*innen mit Werksvertrag oder Arbeitnehmer*innen, die von ihrem*r im Ausland ansässigen Arbeitgeber*in zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind. Das gilt auch, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken besitzen.

Wie beantrage ich Kindergeld?

Der Antrag muss schriftlich von einem Erziehungsberechtigten bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. Für jedes Kind erhält nur eine erziehungsberechtigte Person Kindergeld. Bei der Antragstellung müssen Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da Kindergeld rückwirkend nur sechs Monate gezahlt wird.

Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Bahnhofsallee 5
37081 Göttingen
Tel.: 0511 / 919-9090
Tel.: 0800 / 4 5555 30
E-Mail: Familienkasse-Niedersachsen-Bremen@arbeitsagentur.de
Öffnungszeiten: Aktuelle Öffnungszeiten erfahren Sie unter den angegebenen Telefonnummern.

Elterngeld

Was ist Elterngeld?

Das Elterngeld soll Einkommenseinbußen nach der Geburt des Kindes ausgleichen. Es beträgt 65 bis 67 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens jedoch 300€ und höchstens 1.800€.

Elterngeld wird maximal 14 Monate gezahlt. Vater und Mutter können die 14 Monate frei unter sich aufteilen, wobei ein Elternteil höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen kann. Der deutsche Staat fördert so Paare, die sich gemeinsam für die Erziehung ihrer Kinder einsetzen. Alleinerziehende haben Anspruch auf die vollen 14 Monate Elterngeld.

Das ElterngeldPlus und ein möglicher Partnerschaftsbonus schaffen weitere Flexibilität. Informieren Sie sich dazu beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder lassen Sie sich von der Elterngeldstelle Göttingen beraten.

Wer erhält Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

  • ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Elterngeld auch im Fall von Auslandstätigkeiten gezahlt werden.

Vorrausetzungen nach Staatsangehörigkeit

Elterngeld erhalten

  • Staatsangehörige von EU- / EWR-Ländern und der Schweiz, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen
  • Staatsangehörige anderer Staaten, , wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist:
    • Personen mit Niederlassungserlaubnis
    • Personen mit Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt oder die hier schon erlaubt gearbeitet haben.

Keinen Anspruch auf Elterngeld

haben Personen mit Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (u.a. Studierende nach §16b AufenthG).

Wie beantrage ich Elterngeld?

Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich nur einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Elterngeld wird jedoch rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.

Sozialversicherung

In Deutschland sind einige Versicherungen Pflicht, andere freiwillig.

Es gibt ein gut ausgebautes Sozialversicherungssystem, das die Menschen z.B. bei Krankheit und Arbeitslosigkeit finanziell absichert. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung) ist für alle Arbeitnehmer*innen Pflicht. Ausnahmen gibt es für Freiberufler*innen, Selbstständige, Beamt*innen und geringfügig Beschäftigte.

Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen finanzieren die Sozialversicherung gemeinsam mit Beiträgen in gleicher Höhe. Nur die Beiträge zur Unfallversicherung werden vollständig von den Arbeitgeber*innen bezahlt.

Krankenversicherung

Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland sind verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben. Das gilt auch für internationale Wissenschaftler*innen und begleitende Familienangehörige. Schon für die Beantragung Ihres Visums müssen Sie eine Krankenversicherung nachweisen, die den Zeitraum der Anreise und der ersten Wochen in Deutschland abdeckt. Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vor Ort müssen Sie dann eine Krankenversicherung nachweisen, die für den gesamten Aufenthaltszeitraum gültig ist. Je nach Art Ihres Aufenthalts haben Sie verschiedene Möglichkeiten sich zu versichern.

Das Welcome Centre unterstützt Sie bei der Auswahl einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und empfiehlt auch mehrsprachige Ärzt*innen in der Umgebung.

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung bietet finanzielle Sicherheit im Alter. Sie gewährt Ihnen als versicherte Person oder Ihren Hinterbliebenen eine Rente, sobald Sie nicht mehr arbeitsfähig sind (z.B. durch Alter, Unfall, Tod). Sie zahlt nicht nur Rente im Ruhestand, sondern auch Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitskraft (z.B. Kuren).

Die gesetzliche Rentenversicherung ist für alle Arbeitnehmer*innen und bestimmte Gruppen von Freiberufler*innen und Selbstständige Pflicht. Andere Freiberufler*innen und Selbstständige können eine freiwillige Rentenversicherung abschließen. Es ist auch möglich, eine private Rentenversicherung abzuschließen.

Sie zahlen einen festen Prozentsatz Ihres Gehalts für die Rentenversicherung, der Ihnen automatisch vom Bruttogehalt abgezogen wird. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Sie als Arbeitnehmer*in automatisch Mitglied.

Mehr Informationen zur Rentenversicherung:

Arbeitslosenversicherung

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bietet finanzielle Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb der letzten 48 Monate für mindestens 12 Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Vorherige Beschäftigungszeiten aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz können berücksichtigt werden. Außerdem erhalten Sie eine Entschädigung bei Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen oder der Insolvenz Ihres Arbeitgebers.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer*innen Pflicht. Sie zahlen einen festen Prozentsatz Ihres Gehalts für die Arbeitslosenversicherung, der Ihnen monatlich vom Bruttogehalt abgezogen wird.

Selbständige können keine gesetzliche Arbeitslosenversicherung abschließen. Es gibt keine vergleichbare private Arbeitslosenversicherung.

Wenn Sie Arbeitslosengeld bekommen, zahlt die Agentur für Arbeit für Sie Kranken-, Pflegeversicherung und Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung schützt vor den Kosten und finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und berufsbedingter Krankheit. Sie bietet jedoch keinen umfassenden Schutz. Versichert sind Sie nur auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit und während der Arbeitszeit. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nur innerhalb Deutschlands.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung ist für alle Arbeitnehmer*innen Pflicht. Neben der gesetzlichen Unfallversicherung können Sie eine private Zusatzversicherung abschließen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung schützt Sie die private Unfallversicherung auch bei Unfällen außerhalb der Arbeitszeit und weltweit. Freiberufler*innen und Selbstständige können freiwillig eine gesetzliche oder private Unfallversicherung abschließen.

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden vollständig von ihrem*r Arbeitgeber*in getragen. Sie müssen keine Beiträge zahlen.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung bietet eine Grundsicherung, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Alter nicht mehr für sich selbst sorgen können und Hilfe benötigen. Sie wird automatisch mit der Krankenversicherung abgeschlossen.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist für alle Arbeitnehmer*innen Pflicht. Freiberufler*innen und Selbstständige sind entsprechend Ihrer jeweiligen Krankenversicherung pflegeversichert.

Sie zahlen einen festen Prozentsatz Ihres Gehalts für die Pflegeversicherung, der Ihnen automatisch vom Bruttogehalt abgezogen wird. Kinderlose Arbeitnehmer*innen zahlen einen Aufschlag von 0,25 % des Bruttogehalts.

Krankenversicherung

Es gibt zwei Arten von Krankenversicherungen in Deutschland: gesetzliche und private Krankenversicherungen. Gesetzliche Krankenkassen sind Solidargemeinschaften. Sie arbeiten nicht gewinnorientiert und bieten gesetzlich festgelegte Kernleistungen, dazu Zusatzleistungen. Private Krankenversicherungen sind privatwirtschaftlich organisiert und arbeiten gewinnorientiert. Der Leistungsumfang hängt vom gewählten Tarif ab.

Beide bieten Versicherungsschutz bei Erkrankung und Unfall und übernehmen in begrenztem Umfang auch die Kosten für Vor- und Nachsorgeuntersuchungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Medikamente. Die Versicherungsbedingungen, der Umfang des Versicherungsschutzes und die Höhe der Beiträge variieren jedoch. Der Wechsel zwischen gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ist nicht ohne weiteres möglich. Weitere Informationen finden Sie im mehrsprachigen Wegweiser „Gesundheit für alle“.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Liegt Ihr Jahres-Bruttogehalt unter einer bestimmten Grenze (2021: 58.050 €), müssen Sie sich gesetzlich versichern. Auch Freiberufler*innen und Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Krankenversicherung abschließen. Sie können zwischen verschiedenen Versicherungsanbietern wählen. Die Anbieter bieten alle die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, unterscheiden sich darüber hinaus aber durch zusätzliche Leistungen, für die Zusatzbeiträge erhoben werden. Die Beiträge sind von der Höhe des Einkommens abhängig und werden von Ihnen und Ihrem*r Arbeitgeber*in zu gleichen Teilen finanziert. Familienangehörige ohne eigenes Einkommen können beitragsfrei mitversichert werden. Die Kosten für die Behandlung werden direkt von den Krankenkassen übernommen. Deswegen müssen Sie beim Arztbesuch immer Ihre Versichertenkarte vorzeigen, damit die Arztpraxis direkt mit der Krankenkasse abrechnen kann.

Merkmale der GKV:

  • gesetzlich festgelegter Leistungsumfang, der eine gesicherte Grundversorgung auf hohem medizinischem Niveau gewährleistet
  • trägt die Kosten für Arztbesuche, verschriebene Medikamente, ambulante Therapien sowie ambulante und stationäre Behandlungen im Krankenhaus
  • trägt alle Behandlungskosten außer Kosten für Zahnersatz und Brillen
  • Zahlung von 10 pro Tag für die ersten 28 Tage eines Krankenhausaufenthaltes
  • Medikamente auf Rezept werden von Apotheken gegen eine geringe Zuzahlung ausgegeben

Private Krankenversicherung (PKV)

Liegt Ihr Brutto-Jahresgehalt über einer bestimmten Grenze (2021: 58.050 €) oder sind Sie selbstständig tätig, können Sie entscheiden, ob Sie sich gesetzlich oder privat versichern wollen. Der Beitrag richtet sich generell nach dem Leistungsumfang. Ihr Alter, Ihr Geschlecht und individuelle Gesundheitsrisiken, auch Vorerkrankungen, fließen in die Kalkulation Ihres Beitrages ein. Mit dem Alter können die Kosten für private Krankenversicherung stark ansteigen.

Private Krankenversicherungen bieten häufig mehr Leistungen an, z.B. Chefarztbehandlung oder sie übernehmen die Kosten für umfangreiche Zahnbehandlungen. Alle Leistungen müssen zunächst privat bezahlt werden. Sie erhalten dann eine Erstattung Ihrer privaten Krankenversicherung in Höhe und Umfang des vereinbarten Leistungsspektrums. Sind Sie unsicher, ob eine Leistung von Ihrer privaten Krankenversicherung bezahlt wird, fragen Sie vor Behandlungsbeginn bei Ihrem Anbieter nach.

Private Krankenversicherungen müssen für alle Familienangehörigen separat abgeschlossen und bezahlt werden.

Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel keine Kosten, die auf bei Vertragsabschluss schon bekannte Erkrankungen zurückgehen. Für manche Behandlungen gilt außerdem eine Wartezeit nach Vertragsabschluss: Kosten für medizinische Behandlung, die sich aus Schwangerschaft ergibt, werden in der Regel frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss übernommen.

Leistungsumfang und Preis privater Krankenversicherungen unterscheiden sich erheblich. Wenn Sie eine private Krankenversicherung abschließen wollen, sollten Sie sich sorgfältig informieren und Anbieter und Tarife vergleichen. Nutzen Sie auch die Unterstützung durch unabhängige Beratungsstellen.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

In Deutschland gibt es den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Fernsehen, Radio und Onlineangebote), der eine unabhängige Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit sicherstellen soll. Er wird solidarisch über den Rundfunkbeitrag finanziert. Alle, die Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen per Gesetz einen monatlichen Rundfunkbeitrag zahlen (2021: 18,36€). Pro Wohnung bzw. Wohngemeinschaft muss nur eine Person den Beitrag zahlen. Nach Ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt bekommen Sie ein Schreiben vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit weiteren Informationen.